Erwägungen

Der 1939 in den Niederlanden geborene B. wohnt seit Oktober 1961 in der Schweiz und besitzt seit 2001 neben dem niederländischen auch das schweizerische Bürgerrecht. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen sprach ihm ab 1. August 2002 eine auf der Rentenskala 42 berechnete, um zwei Jahre vorbezogene plafonierte ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'291.- pro Monat zu. B. erhob Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Rente. Er machte geltend, dass die beiden beitragspflichtigen Jahre des Rentenvorbezugs (2002 und 2003) als Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Zudem berief er sich darauf, dass er nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) mit der Europäischen Gemeinschaft per 1. Juni 2002 bei der Festsetzung seiner Altersrente nicht diskriminiert werden dürfe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach dem FZA und den dazugehörigen Koordinierungsverordnungen (VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574/72) bei der Berechnung der schweizerischen Altersrente die in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Schweiz konnte die autonome Rentenberechnung beibehalten, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstößt, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt.

Auch wenn der Beschwerdeführer in den Niederlanden bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz im 23. Altersjahr Versicherungszeiten zurückgelegt haben sollte, so wären diese bei der Berechnung…