Art. 50 AHVV

Begriff des vollen Beitragsjahres

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71: Anrechenbare Versicherungszeiten
    · 09.12.2003 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 118 der Verordnung Nr. 574/72: Gesuch eines in einem Mitgliedstaat wohnenden Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft um eine ordentliche Altersrente
    · 28.05.2004 · 22 Zitierungen
  3. 3
    · 06.07.1995 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 IVV: Mindestbeitragsdauer
    · 15.10.1999 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 122 ff
    · 13.10.2004 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Volles Beitragsjahr (Art. 50 AHVV)
    · 30.01.1973 · 8 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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