Sachverhalt
Der 1936 geborene S. wohnt in Deutschland und erhielt von der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Altersrente von monatlich Fr. 189.- vom 1. August 2001 bis 31. Mai 2002, Fr. 243.- vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 und Fr. 249.- ab 1. Januar 2003. Die Verwaltung teilte die von ihm und seiner früheren Ehefrau I. während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen und rechnete sie beiden Ehegatten je zur Hälfte an. S. focht die Rentenverfügung an und verlangte eine Neuberechnung der Altersrente ohne Einkommenssplitting.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die Beschwerde ab. S. führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Altersrente sei neu ohne Einkommenssplitting zu berechnen.
Erwägungen
Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind abgesehen vom Art. 52f Abs. 2bis AHVV zwingender Natur. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären.
Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Die am 19. Juni 1981 notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau über den gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat somit für die Berechnung der schweizerischen Altersrente keine Bedeutung.
Das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen…