Erwägungen

Die 1931 geborene Schweizer Bürgerin B. lebte ihr ganzes Leben im Ausland. Nach dem Tod ihres deutschen Ehemanns im Jahr 1978 wandte sie sich 1981 an das zuständige Schweizer Konsulat in C. und erkundigte sich über die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung für Auslandschweizer. Das Konsulat informierte sie darüber, dass ihr durch den Beitritt eine Altersrente garantiert sei, ohne auf die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr hinzuweisen. B. trat daraufhin 1982 der freiwilligen Versicherung bei. Das Konsulat teilte der Ausgleichskasse mit, dass B. als nichterwerbstätige Witwe von Beitragszahlungen befreit sei. Die Ausgleichskasse bestätigte den Beitritt, wies aber auf die Mindestbeitragsdauer hin. Trotzdem teilte das Konsulat B. mit, dass sie als Witwe keine Beiträge entrichten müsse. B. blieb bis zum Renteneintritt 1993 beitragsfrei. Die Ausgleichskasse lehnte daraufhin den Rentenantrag ab, da die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass B. sich aufgrund des Verhaltens des Konsulats auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Zwar erteilte die Ausgleichskasse eine korrekte Auskunft, jedoch schuf das Konsulat durch sein Vorgehen eine Situation, die B.s Vertrauen auf den Rentenanspruch rechtfertigte. Das Konsulat unterließ es, B. konkret auf die drohende Gefahr des fehlenden…