Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine brasilianische Staatsangehörige, geboren 1962, ist im November 1995 in die Schweiz eingereist und hat sich am 27. Dezember 1995 verheiratet. Aufgrund der Folgen einer HIV-Infektion, die seit 1995 bekannt ist, hat sie im März 1998 die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat ihren Antrag abgelehnt, da sie zum Zeitpunkt der Invalidität am 1. Oktober 1997 die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllte. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, dass im Gegensatz zur Situation vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ein Versicherter die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für den Anspruch auf eine ordentliche AHV/IV-Rente nunmehr auch ohne eigene Beitragszahlung erfüllen kann. Neben der Möglichkeit, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zu erhalten, kann eine Person ohne Erwerbstätigkeit diese Bedingung auch erfüllen, indem sie mehr als 11 Monate mit einem Ehegatten verheiratet ist, der mindestens das Doppelte des…