Art. 29ter AHVG

Vollständige Beitragsdauer

1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
2 Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
  1. a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
  2. b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
  3. c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 1 Abs. 1 lit. b und c, Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung): Versicherteneigenschaft
    · 31.03.2000 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 IVV: Mindestbeitragsdauer
    · 15.10.1999 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG (in der bis 31
    · 29.10.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berechnung der Altersrente; Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften im Fall des ausserehelichen Kindes einer gerichtlich vom Ehemann getrennten Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat
    · 24.10.2025 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Nachehelicher Unterhalt nach Pensionierung des unterhaltsansprechenden Ehegatten bei lebensprägender Ehe
    · 13.10.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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