Erwägungen
A.A. (geb. 28. August 1953) und B.A. (geb. 10. November 1963) heirateten 1989 in der damaligen DDR. Sie sind Eltern von zwei Kindern. Im Jahr 1999 zog die Familie in die Schweiz, wo beide Ehegatten erwerbstätig waren. Im April 2011 trennten sich die Eheleute. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung aus und wies das Begehren von A.A. um Unterhaltsbeiträge ab. Das kantonale Obergericht bestätigte diesen Entscheid.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt A.A., dass B.A. ihr von September 2017 (nach Eintritt ihres AHV-Pensionsalters) bis November 2028 (Eintritt des AHV-Pensionsalters von B.A.) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.- bezahlen soll. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer lebensprägenden Ehe, wie hier, der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen ist: Zunächst ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, dann die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten und schliesslich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Erreicht der unterhaltsansprechende Ehegatte - wie hier A.A. - das Rentenalter zuerst, hat er grundsätzlich Anspruch darauf, den während der Ehe gelebten Lebensstandard weiterführen oder zumindest auf gleichem…