Sachverhalt
In diesem Fall hat die Gesuchstellerin, eine Person ohne Erwerbstätigkeit, die Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angefochten, obwohl ihr erwerbstätiger Ehemann eine Altersrente bezieht. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn haben den Antrag der Gesuchstellerin abgelehnt. Daraufhin hat sie Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) erhoben.Erwägungen
Das EVG hat entschieden, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG die Beiträge einer Person ohne Erwerbstätigkeit als bezahlt gelten, wenn ihr erwerbstätiger Ehepartner Beiträge in mindestens doppelter Höhe des Mindestbetrags (324 Franken) entrichtet hat. Diese Auslegung berücksichtigt jedoch nicht, dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 Bst. a AHVG die beitragspflichtigen Einkünfte des rentenbeziehenden Ehepartners nicht der Teilung und gegenseitigen Anrechnung zur Hälfte ("splitting") unterliegen. Würden die Beiträge der Person ohne Erwerbstätigkeit als bezahlt gelten, würden ihr zwar die entsprechenden Jahre als Beitragsjahre im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG angerechnet. Jedoch könnte ihr aufgrund des fehlenden Splitting des Erwerbseinkommens des anderen Ehepartners gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG kein rentenbegründendes Erwerbseinkommen gutgeschrieben werden. Dies würde nicht dem Ziel der Einführung des…