Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Versicherteneigenschaft des Ehemannes nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auf seine Ehefrau ausgedehnt werden kann. Die Beschwerdeführerin, die Ehefrau eines obligatorisch versicherten Mannes, machte geltend, dass bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspannen als Beitragsjahre mitzuberücksichtigen seien, in denen sie sich mit ihrem Ehemann in den USA aufgehalten habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Versicherteneigenschaft persönlich ist und daher von jeder Person persönlich erfüllt werden muss, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau sei auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt.

Das Bundesgericht betonte, dass der Schutz der Ehefrau durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren nach den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gewährleistet sei. Eine Praxisänderung sei daher nicht angezeigt, da eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau zuwiderlaufen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Versicherteneigenschaft persönlich ist und daher von jeder Person persönlich erfüllt werden muss. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau sei auch nach der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt.

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