Sachverhalt
Der Fall betrifft die Berechnung der Ehegattenrente für das Ehepaar M. und Mme O., das im August 1988 eine ordentliche Ehegattenrente beantragt hatte. Die Schweizerische Ausgleichskasse (AHV) hatte eine ordentliche Ehegattenrente von 487 CHF pro Monat für jeden Ehegatten bewilligt, unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 26 Jahren und 5 Monaten und eines durchschnittlichen Jahresverdienstes von 25 200 CHF.
Das Ehepaar O. hat diese Entscheidung angefochten und eine Revision der Rente unter Berücksichtigung der fehlenden Beitragsjahre von 1951 bis 1962 beantragt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat schließlich entschieden, dass die fehlenden Beitragsjahre aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien, da M. O. sich 1951 der freiwilligen Versicherung angeschlossen hätte, wenn er von der Schweizerischen Vertretung in Rio korrekte Informationen erhalten hätte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch entschieden, dass die zusätzlichen Einkünfte für die fehlenden Beitragsjahre zu berücksichtigen seien und die entsprechenden Beiträge ohne Zinsen zu zahlen seien.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Grundsatz des Vertrauensschutzes angewendet, um die fehlenden Beitragsjahre von 1951 bis 1962 zu berücksichtigen. Es hat angenommen, dass M. O. sich 1951 der freiwilligen Versicherung angeschlossen hätte, wenn er von der Schweizerischen Vertretung in Rio korrekte Informationen erhalten hätte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch entschieden, dass die zusätzlichen Einkünfte für die fehlenden Beitragsjahre zu berücksichtigen seien. Es hat angenommen, dass die Einkünfte aufgrund der tatsächlich vom Versicherten während des betreffenden…