Art. 31 AHVG

Neufestsetzung der Rente

Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 31, Art. 33bis Abs. 1, 1bis und 4 AHVG: Grundlagen für Neuberechnung der Invalidenrente
    · 10.01.2003 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 09.07.1975 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 53ter Abs. 3 AHVV (in Kraft gewesen vom 1. Januar 1994 bis 31
    · 09.08.2000 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Fall einer Versicherten, die eine solche Rente bereits vor ihrer Scheidung bezog und hierauf an einer Ehepaar-Altersrente beteiligt war.
    · 22.09.1977 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu entsprechen
    · 26.03.1992 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Altersrente der geschiedenen Frau
    · 28.05.1973 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 29.08.2013 · 3 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 24.02.2025 · 2 Zitierungen
  • 06.05.2019 · 2 Zitierungen

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