Sachverhalt
D., geboren 1935, erhielt ab 1. April 1987 eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 1999 eine volle Invalidenrente mit einer Zusatzrente für seine Ehefrau A., geboren am 25. September 1937. Bei der Festsetzung der ordentlichen AHV-Altersrente von A. ab 1. Oktober 1999 nahm die Ausgleichskasse für Milch und landwirtschaftliche Organisationen (Milchausgleichskasse) eine Neuberechnung der Invalidenrente vor. Sie teilte (splitting) dabei die Einkünfte des Ehepaars D. von 1970 (Jahr des Zuzugs der Ehefrau in die Schweiz) bis 1986 (Jahr vor Eintritt des Invaliditätsfalls) und berücksichtigte zehn Erziehungsgutschriften. Die übrigen Berechnungsfaktoren blieben unverändert. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 setzte das IV-Amt des Kantons Zürich die (gedeckelte) Invalidenrente ab 1. Oktober 1999 auf Fr. 938.- pro Monat fest und hob die Zusatzrente für die Ehefrau auf. Am selben Tag gewährte die Milchausgleichskasse A. eine Altersrente von Fr. 1'118.- pro Monat.Erwägungen
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG gelten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. Die Art. 29bis bis 33ter AHVG enthalten die "Grundlagen für die Berechnung der ordentlichen Renten" der AHV. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG sieht die Teilung (splitting) der Einkünfte der Ehegatten vor, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG werden jedoch nur die Einkünfte zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls des Ehegatten, der als Erster eine Rente bezieht, berücksichtigt.
Art. 31 AHVG sieht vor, dass bei der Neufestsetzung einer Altersrente die zum Zeitpunkt der ersten Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend bleiben. Art. 33bis AHVG regelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem "Ersatz einer Invalidenrente" durch…