Erwägungen

Rosa [P.], geboren am 27. März 1909, erhielt ab dem 1. April 1971 eine ordentliche einfache Altersrente. Diese Rente, berechnet auf der Grundlage eines durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von 15'600 Franken, betrug zunächst 352 Franken pro Monat und wurde mehrmals angepasst, bis sie am 1. Januar 1975 820 Franken pro Monat erreichte.

Nach dem 65. Geburtstag ihres Ehemanns im April 1975 wurde Rosas [P.] einfache Altersrente aufgehoben und durch eine halbe Altersrente für Ehepaare ab dem 1. Mai 1975 ersetzt. Da die Eheleute jedoch bereits getrennt lebten, wurden sie am 30. April 1975 mit Rechtskraft am 21. Mai 1975 geschieden. Rosa [P.] erhielt daher ab dem 1. Juni 1975 wieder eine einfache Altersrente, allerdings nur in Höhe von 760 Franken pro Monat, berechnet nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen befand, dass die Berechnung durch die kantonale Ausgleichskasse den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Die Übergangsbestimmungen zur Anpassung laufender Renten bei Revisionen des AHVG gelten nämlich nicht für neue Renten, die nach Inkrafttreten der neuen Normen entstehen.

Somit muss die einfache Altersrente von Rosa [P.] ab dem 1. Juni 1975 nach den am 1. Januar 1975 geltenden Normen berechnet…