Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft die Frage, wie mit der Invalidenrente eines Versicherten umzugehen ist, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet. Bis Dezember 1987 galt die Rechtsprechung, dass in solchen Fällen die Invalidenrente revidiert und aufgehoben werden musste, da der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu betrachten sei und in seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Strafverbüßung bestehe, nicht behindert sei.
In einem Urteil vom 18. Dezember 1987 (BGE 113 V 273) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung jedoch überprüft und entschieden, dass die Inhaftierung oder jede andere Art eines von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs nicht zu einer Revision des Rentenanspruchs, sondern lediglich zu einer Sistierung der Rente führt. Zudem müssen in solchen Fällen die Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder weiterhin ausgerichtet werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil die neue Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Es führt aus, dass der Umstand, dass ein Versicherter sich im Strafvollzug befindet, kein Grund ist, um seine Rente in Anwendung von Art. 41 IVG zu revidieren. Einerseits werde der Gesundheitszustand durch den Freiheitsentzug offensichtlich nicht geändert, und andererseits könne auch nicht von einer wirklichen Änderung des rechtlichen Status des Versicherten gesprochen werden. Vielmehr sei der Verurteilte während des Vollzugs einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe zu einer Arbeit verpflichtet, die seinen Fähigkeiten entspreche und ihm ermögliche, nach Beendigung des Freiheitsentzugs für seinen Unterhalt aufzukommen.
Das Bundesgericht schließt daraus, dass die Inhaftierung oder jede andere Art eines von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs nicht einen Grund zur…