Erwägungen

Im Anschluss an ein Anmelde- und Beschwerdeverfahren erhielt I. S. ab dem 1. Mai 1986 eine ordentliche halbe Invalidenrente mit Zusatzrenten für ihre Kinder. Am 28. September 1987 beantragte sie, dass die Auszahlung der Invalidenrente an den Sozialdienst der Stadt W. erfolgen solle, da sie aufgrund ihrer Behinderung von diesem betreut werde. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bewilligte dies.

Am 20./23. März 1989 teilte das Pfarramt der Ausgleichskasse mit, dass I. S. seit September 1988 ganztags als Küchenhilfe im Altersheim F. arbeite. Daraufhin hob die Invalidenversicherungs-Kommission am 8. Januar 1990 den Invaliditätsgrad rückwirkend auf den 1. Dezember 1988 auf und forderte die unrechtmäßig bezogenen Rentenbeträge von I. S. und dem Sozialdienst zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Meldepflichtverletzung bis zum Eingang der verspäteten Meldung am 20./23. März 1989 eine Rückerstattung der in dieser Zeit unrechtmäßig bezogenen Rentenbeträge rechtfertigt. Ab April 1989 sei jedoch keine Rückerstattungspflicht mehr gegeben, da die Verwaltung nach Eingang der Meldung die Rentenauszahlung hätte stoppen müssen.

Hinsichtlich der Rückerstattungspflicht wurde Folgendes festgehalten

  • I. S. ist für die Stammrente im März 1989 rückerstattungspflichtig.
  • Der…