Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [C.] , bezog ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente und ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Februar 2005 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren ein und hob die ganze Rente auf Ende Mai 2005 auf. Der Beschwerdeführer liess Einsprache erheben, und die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab 1. Juni 2005 zu.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, den Gerichtsentscheid und den Einspracheentscheid aufzuheben und ihm auch ab 1. Juni 2005 weiterhin eine ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu Recht bestätigt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Verfügung vom 14. Februar 2001 erlassen worden ist, ohne dass behinderungsangepasste Tätigkeiten auch nur in Betracht gezogen worden wären.

Das Bundesgericht hat weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Bestätigung der Herabsetzung der Rente mit der substituierten Begründung angehört hat. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht angehört, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Allerdings führt die Gehörsverletzung nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Das Bundesgericht hat auch die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die…