Erwägungen
Z. war bei der B. AG angestellt, als er im Jahr 2008 als Kaderangehöriger der Zivilschutzorganisation Y. insgesamt 29 Schutzdiensttage leistete, von denen elf Tage auf Einsätze für die Gemeinschaft entfielen. Die entsprechende Erwerbsausfallentschädigung wurde der Arbeitgeberin ausbezahlt. Die Ausgleichskasse X. forderte diese Entschädigung später von der B. AG zurück, da zwei Tage als Wiederholungskurs anerkannt werden konnten, während neun Tage mangels Dienstbewilligung nicht entschädigungsberechtigt gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde der B. AG gut und hob den Einspracheentscheid auf. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an. Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend oder gar nicht vorhanden, sondern nur damit, dass die zulässige Anzahl Diensttage überschritten wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen ab. Es kam zum Schluss, dass die Rückforderung der Entschädigung mangels eines Rückkommenstitels ausgeschlossen ist, da die Soldberechtigung des Z. für die geleisteten Schutzdiensteinsätze nicht in Abrede gestellt wird…