Art. 1a EOG

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1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
  1. a. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
  2. b. die freiwillig Militärdienst leisten; oder c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten.
1bis In Abweichung von Abs. 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung.
2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Abs. 1 Bst. a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Abs. 3 BZG eingesetzt wird.
4 Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 teilnehmen, sind den in Abs. 1 genannten Personen gleichgestellt.
4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten
    · 12.10.2011 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…
    · 11.08.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf
    · 02.08.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kein Anspruch auf Betriebszulagen bei Mutterschaft
    · 22.06.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO)
    · 07.01.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft
    · 18.06.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erwerbsersatz für Dienstleistende (Rückerstattung)
    · 18.06.2012 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • 09.11.2020 · 2 Zitierungen
  • Erwerbsersatz für Dienstleistende
    · 22.10.2018 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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