Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. ist als selbständige Rechtsanwältin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Im Februar 2018 wurde sie Mutter und meldete sich im Juni 2018 zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung sowie einer Betriebszulage von Fr. 67.- pro Tag an.
Die Ausgleichskasse richtete die Mutterschaftsentschädigung im Maximalbetrag von Fr. 19'208.- (Fr. 196.- x 98) abzüglich AHV/IV/EO-Beiträgen aus. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 verneinte sie einen Anspruch auf Betriebszulagen und hielt mit Einspracheentscheid vom 12. September 2018 daran fest.
Die Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2019 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Anweisung an die zuständige Behörde, ihr eine Betriebszulage im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Nichtausrichtung Art. 8 Abs. 3 BV verletze.
Streitgegenstand: Ob das kantonale Gericht einen Anspruch auf Betriebszulage bei Mutterschaft zu Recht verneint hat (freie Überprüfung der Rechtsfrage). Zu prüfen sind insbesondere der Wortlaut und Wille des Gesetzgebers (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 16e Abs. 2 EOG), eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK sowie die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit nach Art. 190 BV.
Erwägungen
Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 16e Abs. 2 EOG enthält keinen Anspruch auf Betriebszulagen zur Mutterschaftsentschädigung. Der Gesetzgeber wollte nach den klar dokumentierten Materialien bewusst keinen solchen Anspruch schaffen. Eine verfassungskonforme Auslegung, die davon abweicht, würde den Rahmen des Zulässigen sprengen.
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK setzt vergleichbare Sachverhalte voraus. Zwar regelt das EOG sowohl den Anspruch bei Dienst (Art. 1a ff. EOG) als auch bei Mutterschaft (Art. 16b ff. EOG). Die gemeinsame Regelung im selben Gesetz begründet aber allein keine Vergleichbarkeit. Die Ansprüche knüpfen an grundsätzlich verschiedene Lebenssachverhalte an, und nur die Mutterschaft fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die Verfassung unterscheidet zudem zwischen dem angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls bei Militär- und Ersatzdienst (Art. 59 Abs. 4 BV) und der Mutterschaftsversicherung (Art. 116 Abs. 3 BV). Die Materialien zur Einführung der Mutterschaftsversicherung zeigen zudem, dass die Regelung primär aus finanziellen und administrativen Gründen im bestehenden EOG erfolgte und nicht aus einem einheitlichen Zweck.
Entscheidend ist, dass die Mutterschaftsversicherung an die biologische Mutterschaft (Niederkunft, Erholungs- und Stillzeit) anknüpft und nicht an die soziale Elternschaft beziehungsweise Betreuungsaufgabe. Sie unterscheidet sich damit von einer Elternzeit. Da sich das versicherte Risiko nur bei Frauen verwirklichen kann, scheidet eine Geschlechterdiskriminierung grundsätzlich aus. Männer werden nicht diskriminiert, weil bei ihnen kein vergleichbarer Sachverhalt entsteht, und die begünstigten Frauen können aus einer allfällig abweichenden Ausgestaltung gegenüber anderen Sozialversicherungen keine rechtliche Diskriminierung ableiten.
Fehlen vergleichbare Sachverhalte, ist Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK nicht anwendbar. Die geringere Absicherung selbständig erwerbender Mütter gegenüber selbständig…