Art. 16b EOG
Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
- a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;
- b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2 Die Versicherungsdauer nach Abs. 1 Bst. a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
- a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
- b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit17 Zitierungen
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2Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Arbeitslosigkeit9 Zitierungen
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3Vaterschaftsentschädigung4 Zitierungen
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4Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin1 Zitierungen
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5Kein Anspruch auf Betriebszulagen bei Mutterschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung15 Zitierungen
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Erwerbsersatz bei Mutterschaft4 Zitierungen
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Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung4 ZitierungenVSBES.2017.236· 17.08.2017 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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