Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Vater, A., der eine Vaterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (EOG) nach der Geburt seines Kindes beantragt hat. Der Antrag wurde vom AI-Amt Bern abgelehnt, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt wurde. A. hat daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht.
Die wichtigsten Fakten sind wie folgt: A. hat drei Wochen Urlaub genommen, um sich um sein Kind zu kümmern, wovon drei Tage von seinem Arbeitgeber gemäss den internen Richtlinien gewährt wurden. Anschliessend beantragte er eine Vaterschaftsentschädigung für sechs Wochen, die abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht befand, dass der Text von Art. 16b EOG klar ist und keine extensive Interpretation zulässt, um Väter einzubeziehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Ablehnung der Vaterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b EOG mit der Verfassung und den internationalen Verträgen vereinbar ist. Es befand, dass der Text von Art. 16b EOG klar ist und keine extensive Interpretation zulässt, um Väter einzubeziehen. Das Bundesgericht prüfte auch die Vorarbeiten zur Gesetzgebung und stellte fest, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, Väter in den Anwendungsbereich der Vaterschaftsentschädigung einzubeziehen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Diskriminierung und befand, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen in Bezug auf die…