Art. 16d EOG

Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Abs. 3.
3 Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Arbeit; Teilerwerbstätigkeit
    · 30.04.2013 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin
    · 08.03.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vaterschaftsentschädigung
    · 15.09.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mutterschaftsentschädigung
    · 03.10.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    § 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6).
    · 11.08.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erwerbsersatz bei Mutterschaft
    · 25.01.2019 · 5 Zitierungen
  • Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung
    VSBES.2017.236
    · 17.08.2017 · 4 Zitierungen
  • VSBES.2017.236
    09.07.2018 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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