Art. 16d EOG
Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Abs. 3.
3 Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Arbeit; Teilerwerbstätigkeit8 Zitierungen
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2Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin3 Zitierungen
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3Vaterschaftsentschädigung2 Zitierungen
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4Mutterschaftsentschädigung0 Zitierungen
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5§ 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erwerbsersatz bei Mutterschaft5 Zitierungen
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Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung4 ZitierungenVSBES.2017.236· 17.08.2017 · 4 Zitierungen
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VSBES.2017.2363 Zitierungen09.07.2018 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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