Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (A.), eine Nationalrätin und selbstständig Erwerbende, meldete sich erstmals im März 2019 und erneut im Mai 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an, jeweils unter Hinweis auf die Geburt eines Kindes. Die Ausgleichskasse gewährte die Entschädigung zunächst bis zum 30. März 2019 bzw. bis zum 4. Juli 2021, forderte die ausgezahlten Taggelder jedoch später zurück, nachdem sie von der Teilnahme der A. an Parlamentssitzungen (ab dem 4. März 2019 bzw. am 28. April und 9. Juni 2021) erfahren hatte. Die Ausgleichskasse sah darin eine vorzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und damit einen Anspruchsverlust gemäß Art. 16d Abs. 3 EOG und Art. 25 EOV.
Die Beschwerde der A. gegen die Rückforderungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 (erstes Verfahren) bzw. vom 15. April 2024 (zweites Verfahren) abgewiesen. Das Bundesgericht hatte bereits im ersten Verfahren (Urteil 9C_469/2021 vom 8. März 2022, BGE 148 V 253) die Auffassung der Vorinstanz bestätigt. Im zweiten Verfahren bestätigte das Bundesgericht nun mit Urteil 9C_290/2024 vom 3. Oktober 2024 die Rückerstattungspflicht der A. für die unrechtmäßig bezogenen Taggelder.
Sachverhaltsdarstellung:
Die A. erzielte aus ihrer Tätigkeit als Nationalrätin ein Jahreseinkommen von Fr. 65'160.- (durchschnittlich Fr. 5'430.- pro Monat), was deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 2'300.- gemäß Art. 34d Abs. 1 AHVV liegt. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Teilnahme an Parlamentssitzungen während der Mutterschaftsphase als Teilerwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, da das erzielte Einkommen die maßgebliche Grenze überschreite. Die A. machte geltend, dass die Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 2'300.- nicht auf die Dauer der Mutterschaftsphase (14 Wochen) herunterzurechnen sei und sie daher trotz vereinzelter Sitzungsteilnahmen Anspruch auf die volle Entschädigung habe.
Erwägungen
1. Anspruchsbeendigung bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit:
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäß Art. 16d Abs. 3 EOG vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig vom Beschäftigungsgrad ein, wie sich aus Art. 25 EOV ergibt. Die Wiederaufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit stellt demnach eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen dar, die den Anspruch beendet. Eine Ausnahme gilt nur für marginale Nebentätigkeiten, die zu einem Jahreslohn von höchstens Fr. 2'300.- führen (Art. 34d Abs. 1 AHVV).
2. Kein genereller Freibetrag für Erwerbseinkommen:
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 2'300.- nicht auf die 14-wöchige Mutterschaftsphase herunterzurechnen sei und daher bereits ein geringeres Einkommen während dieser Phase den Anspruch nicht beende. Das Bundesgericht lehnt diese Auffassung ab. Es betont, dass die gesetzlichen Vorgaben klar und unmissverständlich sind: Der Anspruch endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit oder des erzielten Einkommens. Ein genereller Freibetrag für Erwerbseinkommen während der Mutterschaftsphase existiert nicht. Die Rechtsprechung in BGE 139 V 250 definiert lediglich, was als marginale Nebentätigkeit gilt, nicht jedoch einen Freibetrag für beliebige Erwerbstätigkeiten.
3. Keine Proratisierung der Geringfügigkeitsgrenze:
Die Beschwerdeführerin stützte sich auf die Wegleitung des BSV, wonach die Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 2'300.- nicht proratisiert wird. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Argumentation ins Leere zielt, da die Frage der Proratisierung für die Beurteilung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung irrelevant ist. Entscheidend ist allein, ob die…