Art. 16f EOG
Höchstbetrag
1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Franken im Tag. Artikel 16a Abs. 2 gilt sinngemäss.
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Abs. 1 übersteigt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Arbeitgeberähnliche Stellung3 Zitierungen
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2Mutterschaftsentschädigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückforderung Corona-Erwerbsersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_199/2023 vom 11.12.2023)2 ZitierungenEO.2021.4· 01.12.2022 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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