Art. 16f EOG

Höchstbetrag

1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Franken im Tag. Artikel 16a Abs. 2 gilt sinngemäss.
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Abs. 1 übersteigt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Arbeitgeberähnliche Stellung
    · 11.12.2023 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Mutterschaftsentschädigung
    · 03.10.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rückforderung Corona-Erwerbsersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_199/2023 vom 11.12.2023)
    EO.2021.4
    · 01.12.2022 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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