Art. 34d AHVV

Geringfügiger Lohn

1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
2 In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
  1. a. auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn: 1. den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und 2. der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
  2. b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Chören, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, elektronischen Medien und Printmedien, Designunternehmen, Museen sowie Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
4 Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Abs. 2 Bst. a befreiten Betrag hinausgehen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme der Arbeit; Teilerwerbstätigkeit
    · 30.04.2013 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin
    · 08.03.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mutterschaftsentschädigung
    · 03.10.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beitragspflicht bei nachträglicher Lohnzahlung
    · 03.04.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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