Erwägungen
[A.] ist als Lehrerin mit einem Beschäftigungsgrad von über 96 % angestellt und arbeitet auch nebenberuflich im Geschäft ihres Partners. Nach der Geburt ihres Kindes im September 2009 beantragte sie die Mutterschaftsentschädigung. Die Ausgleichskasse zahlte ihr Leistungen bis zum 29. Oktober 2009, zu welchem Zeitpunkt sie den Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Wiederaufnahme der Nebenerwerbstätigkeit durch [A.] als erloschen betrachtete. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Kantonsgericht gab der Beschwerde teilweise statt und befand, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung für die Haupttätigkeit als Lehrerin bis zum 2. Januar 2010 fortbestand, der Anspruch jedoch am 30. Oktober 2009 für die Nebenerwerbstätigkeit erloschen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass gemäss Art. 16d EOG der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei Wiederaufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit, auch teilweise, durch die Mutter erlischt. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Wiederaufnahme einer teilweisen Erwerbstätigkeit zum Erlöschen des Anspruchs führt. Art. 25 AHVV, der das Erlöschen des Anspruchs unabhängig vom Beschäftigungsgrad vorsieht, entspricht diesem Willen des Gesetzgebers. Eine geringfügige Nebentätigkeit mit einem Einkommen von weniger als…