Erwägungen
Der 1957 geborene A. war vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2017 für die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgelöst und A. auf den 1. Januar 2018 vorzeitig pensioniert. Mit Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2018 meldete die Helvetia, dass sie ihrem ehemaligen Mitarbeiter für das Jahr 2017 eine Lohnnachzahlung von Fr. 43'807.15 ausgerichtet habe. Die Ausgleichskasse "Versicherungen" erhob darauf Sozialversicherungsbeiträge, darunter auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 963.75 bei einem Beitragssatz von 2,2 %.
Die Helvetia wandte sich gegen die Anwendung des 2,2%-Beitragssatzes und machte geltend, dass die Lohnnachzahlung für 2017 nur noch mit 1% (ALV2-Beitrag "Solidarität") zu verabgaden sei, da A. im betreffenden Jahr die ALV-Jahreshöchstgrenze von Fr. 148'200.- bereits erreicht habe. Das kantonale Versicherungsgericht gab der Beschwerde der Helvetia statt und wies die Sache zur Neufestsetzung des ALV-Beitrags an die Ausgleichskasse zurück.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonalen Gerichtsentscheid und beantragte, den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. März 2018 zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage der Beitragspflicht nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit zu beurteilen ist, während der Beitragsbezug vom Zeitpunkt der Einkommensrealisierung abhängt. Nachträgliche Lohnzahlungen stellen eine Form der nachträglichen Lohnzahlung dar, für die sich die Frage nach der Beitragspflicht nach den Vorschriften richtet, die für jenen Zeitraum gelten, für den die Nachzahlung bestimmt ist (Bestimmungsprinzip).
Die Verwaltungspraxis gemäss Wegleitung des Bundesamts für…