Erwägungen

A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 als Selbstständigerwerbende tätig. Am 22. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern an. Die Ausgleichskasse richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Daraufhin teilten die Parlamentsdienste der Bundesversammlung der Ausgleichskasse mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Parlamentsmandat einer Nationalrätin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG darstellt. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der…