Art. 16e EOG
Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Kein Anspruch auf Betriebszulagen bei Mutterschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung3 ZitierungenVSBES.2017.236· 17.08.2017 · 3 Zitierungen
-
VSBES.2017.2362 Zitierungen09.07.2018 · 2 Zitierungen
-
Mutterschaftsversicherung1 ZitierungenVSBES.2023.204· 21.07.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.