Art. 16c EOG
Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung
1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.
3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
- a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
4 Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1§ 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6).5 Zitierungen
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2Vaterschaftsentschädigung4 Zitierungen
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3Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin3 Zitierungen
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4Koordination der Betreuungsentschädigung mit der Mutterschaftsentschädigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erwerbsersatz bei Mutterschaft4 Zitierungen
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Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung4 ZitierungenVSBES.2017.236· 17.08.2017 · 4 Zitierungen
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VSBES.2017.2363 Zitierungen09.07.2018 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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