Art. 16c EOG

Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung

1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.
3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
  1. a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
4 Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    § 22 Besoldungsverordnung widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV und dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4-6).
    · 11.08.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vaterschaftsentschädigung
    · 15.09.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin
    · 08.03.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Koordination der Betreuungsentschädigung mit der Mutterschaftsentschädigung
    · 30.08.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erwerbsersatz bei Mutterschaft
    · 25.01.2019 · 4 Zitierungen
  • Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende - massgebendes Einkommen und Rückforderung
    VSBES.2017.236
    · 17.08.2017 · 4 Zitierungen
  • VSBES.2017.236
    09.07.2018 · 3 Zitierungen

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