Sachverhalt

A., geboren 1973, war beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) angestellt. Am 1. September 2014 gebar sie ihre Tochter, welche aus medizinischen Gründen bis 31. Oktober 2014 hospitalisiert war. A. machte von der Möglichkeit des Aufschubs des Mutterschaftsurlaubs Gebrauch und bezog diesen nach Entlassung ihrer Tochter aus dem Spital ab 1. November 2014. Das AWA verfügte, dass A. bis zur Entlassung des Kindes aus dem Spital keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe und unbezahlten Urlaub beziehen müsse. Die Personalrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigten diese Anordnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A. gut. Es hält fest, dass der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV eine Rechtssetzung durch die Kantone ausschliesst, wenn das Bundesrecht ein Sachgebiet abschliessend regelt. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist.

Im vorliegenden Fall sieht das kantonale Personalrecht vor, dass Angestellte bei ärztlich attestierter gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf vollen Lohnersatz haben. Mütter, die den Bezug der Mutterschaftsentschädigung aufgrund der Hospitalisierung des Neugeborenen aufschieben, haben jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern müssen unbezahlten Urlaub beziehen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar, da die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung in beiden Fällen auf gesundheitlichen Gründen beruht.

Zudem wird durch die kantonale Regelung die freie Wahl der Mütter, vom bundesrechtlich vorgesehenen Aufschub der Mutterschaftsentschädigung Gebrauch zu machen, wesentlich…