Sachverhalt

A. (Jahrgang 1996) erwarb im Juni 2017 das Fähigkeitszeugnis als Kaufmann. Vom 15. Januar 2018 bis 10. November 2019 leistete er 668 Tage Durchdienerdienst. Während der Grundausbildung als Rekrut erhielt er eine Erwerbsausfallentschädigung von CHF 62.- pro Tag, während der Gradänderungsdienste ein Taggeld von CHF 91.-. Am 16. Juni 2020 beantragte A. bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, die Entschädigung sei anhand eines orts- und branchenüblichen Jahreseinkommens von CHF 60'091.- zu bemessen. Die Sozialversicherungsanstalt und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen lehnten dies ab. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. A. ist grundsätzlich einem Erwerbstätigen gleichzustellen, da er glaubhaft machen konnte, dass er ohne Militärdienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Die Vorinstanz hat den massgebenden Beweisgrundsatz verkannt, indem sie die Glaubhaftmachung an den Nachweis konkreter Arbeitsgelegenheiten knüpfte. Die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten sowie das nachdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers legen es zumindest nahe, dass er spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete, jedenfalls aber eine auf längere Dauer angelegte…