Art. 11 EOG
Berechnung der Entschädigung
1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruchsgrundlagen Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende (Härtefallregelung)25 Zitierungen
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2Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten17 Zitierungen
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3Art. 32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV: Mutterschaftsentschädigung einer Selbständigerwerbenden16 Zitierungen
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4Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…5 Zitierungen
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5Arbeitgeberähnliche Stellung3 Zitierungen
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6Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufhebung und Rückweisung zufolge Verfassungswidrigkeit (BGE 9C_752/2020)34 ZitierungenEE.2020.00006· 29.10.2020 · 34 Zitierungen
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Die erst mit der Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichte neue Selbstdeklaration war von der Ausgleichskasse nicht zu berücksichtigen. (BGE 9C_34/2021)11 ZitierungenEE.2020.00015· 30.04.2020 · 11 Zitierungen
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Kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Härtefallregelung). Da der Beschwerdeführer die wesentliche Verminderung der Einkommensverhältnisse der Ausgleichskasse nicht gemeldet hatte, besteht auch kein Anspruch auf eine Neuprüfung nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung 2019.7 ZitierungenEE.2020.00043· 10.12.2020 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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