Erwägungen
Der Fall betrifft den Betrag der vorläufigen Mutterschaftsentschädigung, die O., einer selbstständig erwerbstätigen Frau, nach der Geburt ihrer Tochter A. am 26. Juli 2005 zugesprochen wurde. Der Streit dreht sich um das Referenzeinkommen, das der Berechnung dieser Entschädigung zugrunde gelegt wurde.
O. ist seit dem 1. September 2000 als selbstständige Physiotherapeutin tätig. Mit endgültiger Entscheidung vom 25. April 2005 hatte die Ausgleichskasse des Kantons Tessin die von der Versicherten für ihre Tätigkeit im Jahr 2002 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge auf der Grundlage eines jährlichen Betriebseinkommens von 76'761 Franken festgelegt. Am 22. Juni 2005 hatte die Betroffene der Verwaltung mitgeteilt, dass ihr voraussichtliches Einkommen im Jahr 2005 etwa 40'000 Franken betragen würde. Mit vorläufiger Entscheidung vom 27. Juni 2005 hatte die Kasse die Beiträge für 2005 auf der Grundlage dieses mutmaßlichen Einkommens festgelegt.
Nach der Geburt ihrer Tochter A. am 26. Juli 2005 hatte O. bei der Kasse die Auszahlung von Mutterschaftsentschädigung beantragt. Mit Entscheidung vom 28. September 2005, die auch nach Einspruch der Versicherten am 2. November 2005 bestätigt wurde, hatte die Verwaltung den Betrag der der Betroffenen vom 26. Juli bis 31. Oktober 2005 zustehenden Taggelder auf 89.60 Franken festgelegt, basierend auf dem von der Versicherten selbst mitgeteilten, im Jahr 2005 voraussichtlich erzielbaren Betriebseinkommen von 40'000 Franken.
O. hatte daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin erhoben und beantragt, dass die Mutterschaftsentschädigung auf der Grundlage des Referenzeinkommens, das für die letzte rechtskräftige Beitragsfestsetzung maßgebend war, bzw. auf der Grundlage des in den letzten neun Monaten vor der Geburt erzielten Einkommens berechnet wird. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die von der Kasse gewählte Lösung dem Gesetz entspricht.
O. hatte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zur gesetzlich und verordnungsmäßig vorgesehenen Situation für unselbstständig erwerbstätige Mütter gerügt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Entgegen dem Anschein der angefochtenen Entscheidung und den Stellungnahmen der Verwaltung hat das Bundesgericht klargestellt, dass für die endgültige…