Erwägungen
Der 1982 geborene K. beendete am 30. November 2008 sein Studium und leistete vom 8. Dezember 2008 bis 15. März 2009 Zivildienst. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich entschädigte ihn dafür mit dem Minimalansatz. K. erhob Beschwerde gegen diese Entschädigung und beantragte, dass sie auf Basis des branchenüblichen Anfangslohns festgesetzt werden soll.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. K. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c der Erwerbsersatzverordnung (EOV) eine widerlegbare gesetzliche Vermutung statuiert, wonach Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Verwaltung Umstände geltend macht, die darauf schließen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht festgestellt, dass K. sich nach Dienstende bis zum 29. Juni 2009 im Ausland aufgehalten habe. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er…