Art. 1 EOV

Erwerbstätige

1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
  1. a. Arbeitslose;
  2. b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
  3. c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten
    · 12.10.2011 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer
    · 10.06.2010 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…
    · 11.08.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf
    · 02.08.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung)
    · 29.11.2016 · 18 Zitierungen
  • 10.06.2010 · 5 Zitierungen
  • Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung)
    · 12.10.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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