Erwägungen
Der 1988 geborene [B.] beantragte bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine Entschädigung für Dienstleistende der Schweizer Armee aufgrund eines entgangenen Monatslohnes von Fr. 6'900.-. Er gab an, er hätte statt Militärdienst zu leisten in der Firma X. AG arbeiten können. Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz wiesen das Gesuch ab, da [B.] im Zeitpunkt des Einrückens als nichterwerbstätige Person galt. [B.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob [B.] glaubhaft machen konnte, dass er ohne Militärdienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV genügt es, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr oder einer unbefristeten Dauer glaubhaft gemacht wird.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der freiwillige Entschluss, die Dienstzeit als Durchdiener zu leisten, die Berufung auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nicht ausschliesst. Allerdings muss die Glaubhaftmachung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer auf unbefristete oder…