Art. 54a MG
1 Militärdienstpflichtige können ihre Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2 Wer die Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (der oder die Durchdienende), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
3 Der Anteil der Durchdienenden an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.
4 Durchdienende, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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4 Zitierungen15.07.2021 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen10.06.2010 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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