Art. 10 EOG

Grundentschädigung während der anderen Dienste

1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten
    · 12.10.2011 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer
    · 10.06.2010 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…
    · 11.08.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf
    · 02.08.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Über den Anspruch auf Erwerbsersatz bei bloss partieller Beschäftigung des auch während der Militärdienstzeit entsprechend Entlöhnten (Art. 19 EOG).
    · 10.01.1973 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung)
    · 29.11.2016 · 18 Zitierungen
  • 10.06.2010 · 7 Zitierungen
  • Erwerbsersatz für Dienstleistende
    · 22.10.2018 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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