Erwägungen
Der 1983 geborene A. schloss im Juli 2016 ein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften ab. Vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 leistete er Zivildienst. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz sprach ihm dafür zunächst eine Entschädigung von Fr. 62.- pro Tag zu, basierend auf dem Lohn eines Praktikanten von Fr. 2'600.-. A. erhob Beschwerde und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Sache zur Neubemessung der Entschädigung auf Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften zurück.
In der Folge setzte die Ausgleichskasse die Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften von jährlich Fr. 72'000.- fest und sprach A. für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 eine Entschädigung von Fr. 160.- pro Tag zu.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, die Erwerbsersatzentschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu berechnen ist.
Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass A.…