Art. 16 EOG
Mindest- und Höchstbetrag
1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- a. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- b. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- c. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- a. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- b. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- c. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- a. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- b. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- c. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen10.06.2010 · 3 Zitierungen
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Dienstleistende sind für die Festsetzung der Entschädigung entweder als Erwerbs- oder Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Eine Kombination bzw. Kumulation der beiden Entschädigungsarten ist gesetzlich nicht vorgesehen. (BGE 9C_560/2020)0 ZitierungenEO.2018.00004· 03.06.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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