Erwägungen
Der 1982 geborene [K.] leistete vom 8. Dezember 2008 bis 15. März 2009 Zivildienst und wurde dafür mit dem Minimalansatz von Fr. 54.- resp. ab Januar 2009 Fr. 62.- pro Tag entschädigt. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bestätigte diese Ansätze. [K.] erhob Beschwerde gegen diese Entschädigung und beantragte, die Tagesansätze auf Basis des branchenüblichen Anfangslohnes festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. [K.] führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vorinstanz die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Erwerbsersatzverordnung (EOV) zu Recht als widerlegbare gesetzliche Vermutung aufgefasst hat. Diese Bestimmung erleichtert den Beweis der hypothetischen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Die Verwaltung kann diese Vermutung jedoch widerlegen, indem sie Umstände geltend macht, die darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nach Dienstende bis zum 29. Juni 2009 im Ausland aufgehalten hat und sich nur einmal um eine…