Erwägungen
Die 1977 geborene A. ist als selbständige medizinische Masseurin der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angeschlossen. Am 6. April 2020 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Corona-Erwerbsersatz) an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch mit Verweis auf die lediglich indirekte Betroffenheit der Versicherten durch die bundesrätlich angeordnete Schliessung diverser Betriebe und ein unter der Grenze von Fr. 10'000.- liegendes massgebliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Die von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zum im Jahr 2019 erzielten Einkommen sowie zum aufgrund der Massnahmen erlittenen Erwerbsausfall an die Verwaltung zurück.
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 5. Mai 2020 geltenden Fassung massgeblich ist. Gemäss dieser Verordnung setzt der Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender u.a. voraus, dass ihr für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt.
Das Bundesgericht entscheidet, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, die zwischen dem 17. März 2020 und…