Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) eine rechtskräftig verfügte Invalidenrente aufheben kann. Der Beschwerdegegner war seit 1963 Empfänger einer 25%-igen Invalidenrente der Militärversicherung. Das BAMV wollte die Rente aufheben, da es der Ansicht war, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners keine Invalidität mehr rechtfertige.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht lehnte die Aufhebung der Rente ab. Es führte aus, dass weder ein Revisionsgrund nach Art. 13 Abs. 1 MVG noch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 MVG vorlag, die eine Rentenaufhebung gerechtfertigt hätten. Auch eine Wiedererwägung der Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit kam nicht in Betracht, da die ursprüngliche Rentenzusprechung im Einklang mit der damaligen Verwaltungspraxis erfolgt war.
Erwägungen
Das Gericht erläuterte, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 26 Abs. 1 MVG eine Invalidenrente nur dann revidiert werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verändert hat oder sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes wesentlich geändert haben. Im vorliegenden Fall waren jedoch weder eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands noch eine erhebliche Änderung der erwerblichen…