Sachverhalt

X, geboren 1948, Mutter von zwei Kindern, arbeitete und arbeitet noch zu 60% als Zahnärztin in einer Zahnarztpraxis. Am 6. Februar 1984 erlitt sie einen Verkehrsunfall, der zu einer Nackenverletzung durch Überstreckung und Arbeitsunfähigkeit führte. Obwohl sie ihre Arbeit zu 60% wie zuvor wieder aufnehmen konnte, klagte X über anhaltende Schwindelanfälle, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen. 1988 gewährte ihr die Nationale Suisse Versicherungen eine Integritätsentschädigung von 10'440 Franken, verweigerte ihr jedoch eine Invalidenrente, da sie keinen Verdienstausfall erlitten habe. 1990 beantragte X eine Überprüfung ihres Falls, da sie zwar gerne 100% arbeiten würde, dies aufgrund ihres Gesundheitszustands aber nicht könne. Die Nationale lehnte diesen Antrag ab.

Erwägungen

1. Der Entscheid von 1988, der X eine Invalidenrente verweigerte, konnte nur im Wege der Überprüfung geändert werden, da die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 22 UVG nicht erfüllt waren. Die Nationale trat auf den Überprüfungsantrag von X ein und prüfte, ob der Erstentscheid offensichtlich unrichtig war. 2. Gemäss Art. 18 UVG ist die Invalidität durch Vergleich des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, mit dem Einkommen, das er aufgrund seiner Invalidität erzielen kann, zu beurteilen. Die Tatsache, dass ein teilzeitbeschäftigter Versicherter nach einem Unfall noch im gleichen Umfang und für den gleichen Lohn arbeiten kann, schliesst die…