Sachverhalt

A., geboren 1962, arbeitete bis Ende August 1993 als Kanalreiniger. Am 23. März 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen an. Das IV-Amt des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Amt) lehnte seinen Leistungsantrag am 22. Juni 1995 ab. Nach einer erneuten Anmeldung am 12. Februar 1998 aufgrund chronischer Rückenschmerzen gewährte ihm das IV-Amt ab 1. April 1999 eine halbe Rente und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente, die bei nachfolgenden Überprüfungen bestätigt wurden. Im Oktober 2012 wurde eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs mit einem interdisziplinären Gutachten durchgeführt, das eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit ergab. Das IV-Amt hob daraufhin die Invalidenrente mit Wirkung zum Ende des Folgemonats nach Zustellung des Entscheids auf.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung ist eine Rentenüberprüfung möglich, wenn sich die für den Rentenanspruch maßgebenden Tatsachen wesentlich geändert haben, insbesondere bei einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands. In diesem Fall ist der Invaliditätsgrad umfassend neu zu beurteilen, ohne an frühere Bewertungen gebunden zu sein.

Im vorliegenden Fall ging das kantonale Gericht davon aus, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da das neue Gutachten Verletzungen an der rechten Schulter (Rotatorenmanschettenriss usw.) diagnostizierte, die zuvor…