Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, wie das Invalideneinkommen eines Versicherten zu bestimmen ist, wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorliegt. Das Bundesgericht hat dazu folgende Grundsätze entwickelt:

  • Primär ist von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen.
  • Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, können Tabellenlöhne herangezogen werden.
  • Die Frage, ob und in welchem Umfang Tabellenlöhne zu kürzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab (z.B. leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad).
  • Der Gesamtabzug vom Tabellenlohn darf maximal 25% betragen.
  • Die Verwaltung muss den Abzug kurz begründen, das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.

Erwägungen

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein Abzug vom Tabellenlohn von 15%…