Erwägungen

Die 1956 geborene Y. war ab 21. März 1999 als Montagemitarbeiterin bei der Firma X. AG tätig. Infolge eines Bandscheibenvorfalls im Mai 2003 meldete sie sich am 18. Mai 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2006 einen Rentenanspruch der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 8 %. Die Beschwerde der Versicherten hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau gut und stellte fest, dass Y. ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte die IV-Stelle, den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienstes zu bestimmen ist. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren…