Sachverhalt
Der Streit betrifft die Frage, ob die beklagten Gründerverbände für den Schaden aus der ungerechtfertigten Auszahlung einer Altersrente an Hedwig Stutz in Höhe von 17'140 Franken haften müssen. Hedwig Stutz gab bei ihrer Anmeldung zur AHV im Jahr 1952 ein falsches Geburtsdatum an (20. Januar 1910 anstelle des 21. Januar 1910). Aufgrund dieser Angaben wurde ihr eine Versichertenkarte mit einer falschen Versichertennummer ausgestellt. 1971 wurde ihrem Ehemann eine Invalidenrente für Ehepaare gewährt. Bei ihrem Rentenantrag 1972 gab Hedwig Stutz das korrekte Geburtsdatum an und erwähnte, dass ihr Ehemann eine Invalidenrente bezieht. Der Beamte der Ausgleichskasse nahm jedoch den Abgleich der Konten aufgrund der falschen Versichertennummer vor und gewährte ihr zusätzlich zur Invalidenrente ihres Ehemanns eine individuelle Altersrente, was sich als ungerechtfertigt erwies.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen erachtet, dass der Beamte der Ausgleichskasse fahrlässig gehandelt hat, diese Fahrlässigkeit aber nicht als grob im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. b AHVG zu qualifizieren ist. Obwohl der Beamte es versäumt hat, die Übereinstimmung der Angaben auf der Versichertenkarte mit den Angaben im Rentenantrag zu überprüfen, kann dieser Fehler nicht als schwerwiegender Verstoss gegen elementare Sorgfaltspflichten angesehen werden, da die Unrichtigkeit der Versichertenkarte relativ leicht übersehen werden konnte. Zudem musste der Beamte nicht damit rechnen, dass die Angaben auf der Versichertenkarte falsch waren. Das Unterlassen, den Hinweis auf die Invalidenrente des Ehemanns zu…