Art. 8 VG
Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 146 Zitierungen
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2Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 143 Zitierungen
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3Art. 130 und 116 lit. k OG1 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5Eingriff in fremdes Grundeigentum0 Zitierungen
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6Eisenbahnunfall, an dem Beamte sowie Arbeiter beteiligt sind, welche den SBB durch eine Privatunternehmung zur Verfügung gestellt worden sind. 1. Der Träger eines Amtes, das in dem vom Bundesrat aufgestell ten Verzeichn…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen03.07.2003 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen03.07.2003 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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