Art. 8 VG

Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 14
    · 03.06.1960 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Haftung des Beamten gegenüber dem Bund (Verantwortlichkeitsgesetz vom 14
    · 04.10.1963 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Art. 130 und 116 lit. k OG
    · 20.06.1979 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 15.05.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eingriff in fremdes Grundeigentum
    · 12.03.1974 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Eisenbahnunfall, an dem Beamte sowie Arbeiter beteiligt sind, welche den SBB durch eine Privatunternehmung zur Verfügung gestellt worden sind. 1. Der Träger eines Amtes, das in dem vom Bundesrat aufgestell ten Verzeichn…
    · 11.12.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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